Amtliche Leitsätze:
1. Erhält ein (angenommenes) Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden – hier „D“ (§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB) und fügt das Familiengericht (auf Antrag und weil aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes für erforderlich gehalten) dem durch die Adoption erworbenen neuen Familiennamen des Kindes dessen bisherigen Familiennamen (Name der Mutter „E“) an, so entsteht durch das Adoptionsdekret, ohne dass der bisherige Familienname sich ändert, ein durch Eintragung im Geburtenregister richtig verlautbarter echter Doppelname als Geburtsname („D-E“).
2. Der Umstand, dass das Amtsgericht auf dem angefochtenen Beschluss – entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG –- einen Erlassvermerk nicht angebracht hat, ist auf die Wirksamkeit der Entscheidung ohne Einfluss.
OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 31.10.2018 – I-3 Wx 40/17