Amtlicher Leitsatz:
Ist im Geburtenregister der Familienname eines Kindes nach irakischem Recht mit „A…., (Namenskette)“ und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ und bei den Eltern der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ beurkundet und wird in der Folge ein weiteres Kind geboren und dessen Familienname nach deutschem Recht bestimmt und eingetragen, so kommt die Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister entsprechend dem deutschen Namensrecht in „B“ mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zum Zwecke der Erreichung einer Namensgleichheit der Kinder nicht in Betracht, weil durch den Zusatz handgreiflich dokumentiert wird, dass die neue Eintragung gerade nicht feststellbar richtig und zweifelsfrei ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2018 – I-3 Wx 83/17