Amtliche Leitsätze:
1. Ausgleich von Nachteilen aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung im Versorgungsausgleich
2. Es kommt auch nicht darauf an, ob bei Einlegung der Beschwerde das Rechtsmittel (noch) begründet war, denn das Rechtsmittelgericht hat auf der Grundlage des Sachstandes der letzten Tatsachenverhandlung die materiell richtige Entscheidung zu treffen.
3. Rechtsprechung, die eine Zurückverweisung auch dann in analoger Anwendung des § 146 FamFG bejaht, wenn das Amtsgericht die Scheidung (verfrüht) ausgesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des § 146 FamFG auf diesen Fall kommt auch nicht in Betracht
4. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. Ein derartiger Umstand kann nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken.
OLG Jena (1. Familiensenat), Beschluss vom 5.3.2018 – 1 UF 495/17