Geltendmachung von Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen

Amtliche Leitsätze:

1. Den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.

2. Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem mit betreuenden Elternteil.

3. Zur Berücksichtigung abweichender Betreuung während der Schulferien.

OVG Berlin-Brandenburg (6. Senat), Urteil vom 13.12.2018 – OVG 6 B 9.17