Amtliche Leitsätze:
1. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 m.w.N.).
2. Wer behauptet, infolge Krankheit arbeitsunfähig oder nur beschränkt arbeitsfähig zu sein, hat seine gesundheitliche Beeinträchtigung und das Ausmaß der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 787 m.w.N.). Im Falle einer Krankheit muss der Unterhaltsschuldner zudem, da ihn die Obliegenheit zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit trifft, im Einzelnen erläutern, welche Schritte er in dieser Richtung unternommen worden sind und warum keine Besserung eingetreten ist (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn. 155 m.w.N.).
3. Allein aus der Tatsache, dass ein Unterhaltsschuldner mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen gleichfalls noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei (vgl. BGH, Beschluss vom 24.9.2014 – XII ZB 111/13, Rn. 23).
4. Die zukunftsbezogene Umrechnung der Ansprüche der Antragsteller in Prozentsätze des jeweiligen Mindestunterhalts (vgl. § 1612a Abs. 1 BGB) erfolgt nach der Formel (Anspruch + hälftiges Kindergeld) : Mindestunterhalt x 100).
OLG Brandenburg (4. Senat), Beschluss vom 19.9.2018 – 13 UF 57/18