Amtlicher Leitsatz:
Die Vaterschaftsanfechtungsfrist des § 1600b BGB ist gemäß §§ 1600b Abs. 5 S. 3, 206 BGB durch höhere Gewalt gehemmt, wenn der unrichtige Vaterschaftseintrag des leiblichen Vaters im Geburtenregister den Anfechtungsberechtigten zu der Annahme veranlassen musste, dass er im Hinblick auf die Etablierung des zutreffenden Statusverhältnisses nichts weiter zu unternehmen brauche. Dies gilt nicht, wenn der Anfechtungsberechtigte durch wahrheitswidrige Familienstandsangabe an der dem Falscheintrag zugrunde liegenden, wegen bestehender Vaterschaft des Muttergatten nach § 1594 Abs. 2 i.V.m. § 1592 Nr. 1 BGB unwirksamen Vaterschaftsanerkennung mitgewirkt hat.
OLG Düsseldorf (1. Senat), Beschluss vom 10.5.2019 – II-1 WF 28/19