Amtlicher Leitsatz:
Wird den Eltern durch eine Inobhutnahme des Jugendamtes das Kind vorenthalten, so erfolgt das nicht widerrechtlich im Sinne des § 1632 BGB.
AG Gelnhausen (Familiengericht), Beschluss vom 29.9.2018 – 62 F 878/18 VKH1
Amtlicher Leitsatz:
Wird den Eltern durch eine Inobhutnahme des Jugendamtes das Kind vorenthalten, so erfolgt das nicht widerrechtlich im Sinne des § 1632 BGB.
AG Gelnhausen (Familiengericht), Beschluss vom 29.9.2018 – 62 F 878/18 VKH1