Amtliche Leitsätze:
1. Es spricht viel dafür, die vom Bundesgerichtshof formulierten äußerst strengen, schwer zu erfüllenden Anforderungen an die Anordnung des Wechselmodells für ein geeignetes Korrektiv gegenüber den Bedenken zu halten, das im Gesetz in Tatbestand und Rechtsfolge nicht ausgeführte Betreuungsmodell dürfe aus diesem Grunde weder zur Regel noch zur gleichgewichtigen Variante hoheitlicher Anordnungen werden.
2. Für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells kommt es darauf an, dass die Erfüllung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs mit ausreichender Sicherheit zu erwarten ist. Ist dies nicht zu erwarten, so kommt es auf die Ursache dieses Mangels nicht an. Es geht nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient.
3. Eine hoheitliche Anordnung des Wechselmodells überwindet allein den gegen das Wechselmodell gerichteten Willen des einen Elternteils, wenn die strengen Anforderungen erfüllt sind. Zur Erfüllung der Anforderungen ist hoheitlicher Zwang nicht möglich.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 21.11.2018 – 13 UF 30/17