1. Die Bestimmungen der EU-Güterrechtsverordnung gelten nur für Ehen, die am 29. Januar 2019 oder später eingegangen wurden und nicht für die Übertragung von Ansprüchen auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber noch zu keinem ehezeitlichen Renteneinkommen geführt haben.
2. Nach dem autonomem deutschen Kollisionsrecht folgt das Statut des Versorgungsausgleichs dem Scheidungsstatut und deshalb untersteht die Regelung des Versorgungsausgleichs dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht.
3. Wenn ein Dritter einem Ehegatten Geld zuwendet und der Ehegatte mit diesem Geld ein Anrecht bei einem Versorgungsträger erwirbt, dann ist das Anrecht, dass der Ehegatte auf diese Weise während der Ehezeit erlangt hat, im Versorgungsausgleich auszugleichen.
4. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich kein „Mechanismus“, um einen untreuen Ehegatten zu sanktionieren. Ein außereheliches Verhältnis während der Ehezeit rechtfertigt deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
5. Nicht zielgerichtete Einwirkungen auf ein Versorgungsanrecht, die wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes lediglich beiläufig dazu führen, dass während der Ehezeit keine weiteren Anrechte erworben werden, rechtfertigen grundsätzlich keinen (ganz oder teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
KG (16. Zivilsenat), Beschluss vom 30.08.2023 – 16 UF 43/23