Orientierungssätze:
- Unterhaltszahlungen mit ungewisser Rückzahlungsverpflichtung können nicht ohne Weiteres als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO behandelt werden.
- Unter Rückforderungsvorbehalt gezahlter Unterhalt kann allenfalls dann als Einkommen behandelt werden, wenn er dem Empfänger mit hinreichender Sicherheit verbleibt oder wenigstens unzweifelhaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird.
OLG Frankfurt a. M. (6. Senat), Beschluss vom 31.05.2021 – 6 WF 80/21