Amtliche Leitsätze:
1. Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Obhut eines Elternteils, ist dieser gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann berufen, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen oder das Kind in einem gegen dieses gerichteten Abänderungsverfahren zu vertreten, wenn, beim im Übrigen gemeinsamer elterlicher Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung dem anderen Elternteil übertragen worden ist. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein von dem bisherigen barunterhaltspflichtigen Elternteil angestrebtes Unterhaltsabänderungsverfahren bedarf es daher in diesen Fällen nicht.
2. Der Begriff der Obhut im Sinn des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB wird ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt.
OLG Nürnberg (7. Zivilsenat), Beschluss vom 21.8.2018 – 7 UF 872/18