Amtliche Leitsätze:
1. Eine Fristsetzung von drei Tagen zur Stellungnahme in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über einen Unterhaltsanspruch hält sich im Rahmen des Üblichen und begründet keine Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit.
2. Für Unterhaltsverfahren regelt § 246 FamFG abweichend von § 49 FamFG, dass eine Regelung auch getroffen werden kann, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Unterhaltszahlungen sichern in der Regel den laufenden Lebensunterhalt, so dass dem Anspruch die Eilbedürftigkeit immanent ist. Die Rechte des Unterhaltsschuldners werden dadurch ausreichend gesichert, dass er nach § 52 FamFG ein Hauptsacheverfahren erzwingen oder gem. § 54 FamFG die Aufhebung oder Abänderung der Anordnung beantragen kann (vgl. MüKoFamFG/Pasche, 3. Aufl. 2018, § 246 Rn. 5).
3. Die Beibehaltung eines Termins unter Entbindung eines Beteiligten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil eine Terminsverlegung nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. Senat, FamRZ 2019, 720 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 14.8.2019 – 13 WF 157/19, 13 WF 156/19