Keine besondere Härte nach § 31 AufenthG bei ehelicher Untreue

1. Eheliche Untreue begründet grundsätzlich keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner sich endgültig einem anderen zugewandt hat und mit diesem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt.
2. § 31 Abs. 2 AufenthG und § 1565 Abs. 2 BGB verwenden zwar die von der Bedeutung her vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der “besonderen Härte” und der “unzumutbaren Härte”, dienen aber völlig unterschiedlichen Zwecken.
OVG Saarlouis (2. Senat), Beschluss vom 26.08.2022 – 2 B 128/22