Amtlicher Leitsatz:
Der Ausspruch der Annahme darf nicht allein aufgrund der nur potentiellen, gegenwärtig in keiner Weise konkretisierten Gefahr eines Bedürftigwerdens eines Elternteils aufgrund von denkbarer Erwerbslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit versagt werden (vgl. BeckOGK/Löhnig, 1.3.2019, § 1772 Rn. 24).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 18.3.2019 – 13 UF 11/17