Keine Mit-Elternschaft in gleichgeschlechtlicher Ehe

Amtliche Leitsätze:

1. Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.

2. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18