Keine Obliegenheitsverletzung des Schulabgängers bei Beginn des Freiwilligen Sozialen Jahres

Amtlicher Leitsatz:

Die landesgesetzlich beschlossene gewollte Verkürzung der Schuldurchlaufzeit durch das achtjährige Gymnasium – G8 – führt dazu, dass die Persönlichkeitsbildung der Gymnasiasten noch nicht in dem Maße gefestigt und abgeschlossen sein kann, wie dies früher der Fall war. Wenn aufgrund einer – zumindest auch – fiskalisch begründeten landesgesetzgeberischen Entscheidung eine Orientierungsphase daher nunmehr vermehrt erst nach dem Abgang von der Schule im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres stattfindet, kann dies den Abgängern unterhaltsrechtlich nicht als Obliegenheitsverletzung zum Nachteil gereichen.

AG Waldshut-Tiengen (Abt. 6), Beschluss vom 13.7.2018 – 6 F 74/18