Keine Pfändung von Erbteilen vor Eintritt des Erbfalls

Amtliche Leitsätze:

  1. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig.
  2. Vor Beendigung des Güterstands können mögliche künftige Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht gepfändet werden.

LG Trier (5. Zivilkammer), Beschluss vom 9.7.2018 – 5 T 48/18