Amtliche Leitsätze:
- Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig.
- Vor Beendigung des Güterstands können mögliche künftige Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht gepfändet werden.
LG Trier (5. Zivilkammer), Beschluss vom 9.7.2018 – 5 T 48/18