Amtlicher Leitsatz:
Bei einem volljährigen Kind, welches in einer Wohnung zusammen mit einem Elternteil in seinem alten Kinderzimmer lebt, ist grundsätzlich von einer Haushaltsaufnahme auszugehen. Eine Wohngemeinschaft ohne Haushaltsaufnahme ist nur bei Hinzutreten von besonderen Umständen anzunehmen.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 04.01.2018 – 6 K 36/17