Amtlicher Leitsatz:
Hat eine Familienangehörige eines in Deutschland kindergeldberechtigten Kindesvaters die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat in ihrem Haushalt aufgenommen, wird der Kindergeldanspruch für alle Familienangehörigen ausschließlich durch den Wohnort des kindergeldberechtigten Kindesvaters ausgelöst, so dass Familienangehörige bei Aufnahme der Kinder in ihrem Haushalt vorrangig und ausschließlich Ansprüche auf Kindergeldleistungen des Mitgliedstaates des Kindesvaters haben, wenn Ihnen diese Ansprüche nach dem Recht des Mitgliedstaates des Kindesvaters zustehen.
FG Nürnberg (6. Senat), Urteil vom 19.3.2019 – 6 K 508/18