Amtliche Leitsätze:
1. Hat die Mutter für sich und ihr neugeborenes Kind Leistungen des Sozialleistungsträgers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, ist dabei eine Anrechnung von Kindergeld auf das Einkommen der Mutter unterblieben, hat der Sozialleistungsträger später nach Beantragung von Kindergeld durch die Mutter gegenüber der Familienkasse unter Berufung auf § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch bezüglich des Kindergelds angemeldet und hat die Familienkasse anschließend Kindergeld festgesetzt sowie an die Mutter ausgezahlt, so hat die Familienkasse gegenüber der Mutter einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bezüglich des an die Mutter ausgezahlten Kindergelds; der Sozialleistungsträger hat gegenüber der Familienkasse seinerseits einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 1 Sätze 1, 2, 107 Abs. 1 SGB X bezüglich des Kindergelds, der dazu führt, dass der Kindergeldanspruch der Mutter bereits vor der Auszahlung des Geldes an sie kraft Gesetzes als erfüllt gegolten hat (vgl. § 107 Abs. 1 SGB X).
2. Das Kindergeld ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 17.12.2003, 5 C 25/02) als auch derjenigen des Bundesfinanzhofes sozialrechtlich Einkommen desjenigen, an den es ausgezahlt wird (hier: Einkommen der Mutter, nicht Einkommen des zum Auszahlungszeitpunkt erst zwei Monate alten Säuglings; vgl. dazu BFH, Beschluss v. 5.6.2014, VI R 15/12). Eine abweichende Zuordnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder diesem zumindest tatsächlich zufließt.
FG Berlin-Brandenburg (9. Senat), Urteil vom 26.4.2019 – 9 K 9035/19