1. Auch bei einem beabsichtigten Umzug des vorwiegend allein betreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland gilt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Vorrang von § 1628 BGB gegenüber § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung OLG Frankfurt am Main NZFam 2026, 782).
2. Erklärt der umzugswillige Elternteil von vornherein, dass er für den Fall, dass sein Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zurückgewiesen wird, nicht ohne das Kind umziehen werde, so kann bei der nach § 1628 S. 1 BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung nicht unterstellt werden, dass dieser seinen Umzugswunsch unabhängig von der sorgerechtlichen Entscheidung in die Tat umsetzt (entgegen BGB NJW 2010, 2805). Entspricht es dem Wohl des Kindes insgesamt nicht am besten, seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern, genügt es, die Anträge beider Eltern zurückzuweisen.
OLG Frankfurt a. M. (6. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 06.08.2026 – 6 UF 117/26