Amtliche Leitsätze:
1. Über Art und Höhe der Leistung enthält § 54 Abs. 3 SGB XII keine nähere Regelung. Bei der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie ist eine Anwendung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB VIII gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23.4.2015 – L 7 SO 304/14 zur Bemessung der Leistung bei Vollzeitpflege eines Erwachsenen).
2. Sind die tatsächlichen Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen nicht festzustellen (§ 39 Abs. 4 S. 1 SGB VIII), ist das Pflegegeld in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Dabei richtet sich gem. § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrags nach den Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle gelten.
3. Eine abweichende Leistungsfestsetzung nach der Besonderheit des Einzelfalls erfordert eine substantiierte Darlegung der besonderen Umstände und eines weit überdurchschnittlichen Erziehungsaufwandes.
LSG Baden-Württemberg (7. Senat), Urteil vom 25.7.2019 – L 7 SO 1686/17