Mindestehedauer bei der Hinterbliebenenversorgung

Amtlicher Leitsatz:

Schränkt der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerklausel ein, so stellt das eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers iSv § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar.

BAG (3. Senat), Urteil vom 19.2.2019 – 3 AZR 150/18