Amtlicher Leitsatz:
§ 94 Abs. 3 SGB VIII kann nicht im Wege entsprechender (analoger) Anwendung dahin erweitert werden, dass auch Kinder und Jugendliche, die selbst Anspruch auf Kindergeld haben, den dort geregelten Mindestkostenbeitrag entrichten müssen.
VG Freiburg (4. Kammer), Urteil vom 27.2.2019 – 4 K 1861/18