Amtlicher Leitsatz:
Leistet der Antragsteller seiner im Haushalt lebenden Lebensgefährtin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, keinen Barunterhalt nach § 1615l BGB, ist der von ihm erbrachte Naturalunterhalt für Zwecke der Verfahrenskostenhilfeberechnung zu monetarisieren dergestalt, dass der Freibetrag eines volljährigen Unterhaltsschuldners (383,00 €) von seinen Einkünften abgezogen wird.
OLG Köln (10. Zivilsenat), Beschluss vom 1.8.2018 – 10 WF 80/18