Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben bei der Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs
Amtliche Leitsätze:
- Eine Verfügung ist im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich, wenn der Vorerbe – objektiv betrachtet – ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und – subjektiv betrachtet – weiß, dass für dieses Opfer keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.
- Bei der Abwägung von Leistung und Gegenleistung ist dem Vorerben ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der regelmäßig nicht überschritten ist, wenn sich die Kaufpreisfindung an einem Wertgutachten des Gutachterausschusses orientiert.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.5.2018 – 8 W 146/18