Amtliche Leitsätze:
1. Die annehmende und die an anzunehmende Person, deren Anträge auf Beibehaltung des Geburtsnamens des volljährigen Anzunehmenden abgewiesen werden, sind zur Anfechtung der ablehnenden Entscheidung beschwerdebefugt.
2. Bei der Adoption einer volljährigen Person ist dieser nicht gestattet, ihren bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Eine dahingehende erweiternde Auslegung der §§ 1767 Abs. 2, 1757 BGB kommt nicht in Betracht.
OLG Stuttgart (15. Zivilsenat), Beschluss vom 28.8.2019 – 15 UF 184/19