Nutzungsentschädigung für kreditbelastete Immobilie während der Trennungszeit

Bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ist die Nutzungsentschädigung für die durch einen Ehegatten allein genutzte Immobilie regelmäßig nur in Höhe ersparter Wohnaufwendungen, bei deren Bemessung auch der Wohnbedarf betreuter Kinder zu berücksichtigen ist. Ab Zustellung des Scheidungsantrages beläuft sich die Nutzungsentschädigung auf die erzielbare Miete abzüglich im Innenverhältnis vom nutzenden Ehegatten geschuldeter Kreditraten. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist ausgeschlossen, soweit die Zahlung der Entschädigung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöhen würde (Anschluss BGH FamRZ 2025, 426). Dabei ist der mögliche Unterhaltsanspruch im Verfahren zur Nutzungsentschädigung nur rechnerisch aufgrund unstreitigen bzw. offensichtlichen Sachverhalts zu ermitteln. (Rn. 11 – 27)
OLG Celle (17. Zivilsenat), Beschluss vom 20.08.2026 – 17 UF 78/26