Amtlicher Leitsatz:
Bei der objektiven Verzögerung der Leistungsbewilligung durch den Jugendhilfeträger muss von dem grundsätzlichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme gemacht werden.
VG Aachen (1. Kammer), Urteil vom 20.12.2018 – 1 K 909/16