Amtliche Leitsätze:
1. Eine transsexuelle Person, deren Vorname gemäß § 1 TSG geändert wurde (sog. kleine Lösung), ist im Geburtsregistereintrag ihres leiblichen Kindes mit dem vor der Namensänderung geführten Vornamen zu beurkunden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 TSG bestehen insoweit nicht.
2. Der Geburtsregistereintrag ist nicht zu ändern, wenn nach der Geburt der Vorname des transsexuellen Elternteils gemäß § 7 Abs. 3 TSG erneut geändert wird.
KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 14.2.2019 – 1 W 102/18