Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entgeltdifferenz und Urlaubsabgeltung

Amtlicher Leitsatz:
Klagen, die auf die Zahlung von Entgelt oder die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtet sind, sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a BGB. Der Ehegatte ist daher nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, der im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen wäre.
LAG Nürnberg (3. Senat), Beschluss vom 19.6.2018 – 3 Ta 58/18