Amtlicher Leitsatz:
§ 66 Abs. 3 EStG ist im Festsetzungsverfahren, nicht im Erhebungsverfahren zu berücksichtigten. Wird Kindergeld entgegen § 66 Abs. 3 EStG für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung liegen, rückwirkend festgesetzt, steht § 66 Abs. 3 EStG der Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes nicht entgegen.
FG Niedersachsen (8. Senat), Urteil vom 25.9.2018 – 8 K 95/18