Saldierung rückständiger Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers mit Teilleistungen des Unterhaltsschuldners

Amtliche Leitsätze:

1. Im Unterhaltsverfahren lassen sich rückständige Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers mit wechselnden Teilleistungen des Unterhaltsschuldners im Rückstandszeitraum saldieren (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 311).

2. Unterhaltszahlungen für voraussehbare Ausgaben, auf die sich der Unterhaltsgläubiger oder sein betreuender Elternteil einrichten konnten, betreffen den Regelunterhalt (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 237).

3. Zur Kostenverteilung im Unterhaltsverfahren unter Berücksichtigung der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.

4. Hat ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die Rechtsverfolgung in der Rechtsmittelinstanz mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO); denn diese hätte bei sorgfältiger Prozessführung vermieden werden können (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 119 Rn. 54a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 22.8.2016 – 13 UF 139/15).

OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 4.2.2019 – 13 UF 159/18