Amtliche Leitsätze:
1. Für Schadensersatzansprüche zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig.
2. Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
LG Flensburg (2. Zivilkammer), Urteil vom 19.7.2019 – 2 O 365/16