Sorgerechtsvollmacht und Übertragung der elterlichen Sorge

Keine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung bei vorheriger Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht

 

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht in einem Verfahren nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht jedenfalls einer Übertragung der alleinigen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entgegen, weil es dann an einem dringenden Bedürfnis für eine vorläufige gerichtliche Regelung fehlt.
  2. Die in der Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, ob Sorgerechtsvollmachten bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB generell als milderes Mittel einer Sorgerechtsübertragung entgegenstehen, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.4.2018 – 5 UF 42/18