Amtliche Leitsätze:
- Die Frage, ob zwischen den Eltern eines Kindes eine Ehe besteht, ist namens- und abstammungsrechtlich grundsätzlich nach dem sich aus Art. 13 EGBGB ergebenden Eheschließungsstatut zu entscheiden, also selbstständig anzuknüpfen.
- Der Grundsatz der Einnamigkeit innerhalb der Europäischen Union kann namensrechtlich aber zur Notwendigkeit der abhängigen Anknüpfung der Vorfrage der Eheschließung der Eltern eines Betroffenen führen. Dem innerstaatlichen Entscheidungseinklang ist kein genereller Vorrang einzuräumen.
OLG Nürnberg (11. Zivilsenat), Beschluss vom 25.11.2020 – 11 W 4194/19