Orientierungssatz:
Eine lange Trennungszeit (hier: 6 ½ der 13 Ehejahre) kann schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wobei allerdings eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Für einen Teilausschluss kann sprechen, dass der den Versorgungsausgleich begehrende Ehemann keine geeignete therapeutische Hilfe gegen eine bei ihm bestehende, zur Erwerbslosigkeit führende Alkoholerkrankung in Anspruch genommen hat, während die Ehefrau trotz krankheitsbedingter Einschränkungen während der gesamten Ehezeit gearbeitet hat.
OLG Hamburg (2. Familiensenat), Beschluss vom 15.5.2018 – 2 UF 140/17