Amtlicher Leitsatz:
Die Frage, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch – wegen einer nach § 1578b BGB vorzunehmenden Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf die Dauer von zwei Jahren, die bei zügiger Durchführung des Scheidungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen wären – gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB auf Null herabzusetzen ist, kann im Verfahrenskostenhilfeverfahren jedenfalls nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten durchentschieden werden.
OLG Saarbrücken (9. Zivilsenat), Beschluss vom 04.06.2019 – 9 WF 7/19