Amtlicher Leitsatz:
Bei der familienpsychologischen Begutachtung in Kindschaftssachen hat der Sachverständige gemäß § 407 a Abs. 3 ZPO das Gericht zu informieren, wenn die voraussichtlichen Kosten außergewöhnlich hoch sind. Das wird man (derzeit) bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwendungen bei ca. 9000,00 € annehmen können.
OLG Nürnberg (11. Zivilsenat), Beschluss vom 22.8.2018 – 11 WF 900/18