1. Werden in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach mündlicher Verhandlung Ermittlungen seitens des Amtsgerichts durchgeführt, ergeht die nachfolgende Entscheidung nicht mehr aufgrund mündlicher Verhandlung und unterliegt daher keiner Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 57 FamFG.
2. Die Schulwahl stellt einen über § 1628 BGB regelbaren punktuellsachbezogenen Konflikt dar. Eine Regelung über § 1628 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wahl der Schule maßgebliche Auswirkung auf die Aufteilung der Betreuung der Betroffenen durch die Eltern hat. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte innerhalb der Entscheidung mitzuberücksichtigen.
3. Eine zukünftige Aufteilung der Betreuung ist in einem Umgangsverfahren zu klären. Wenn aufgrund einer neuen Aufteilung der Betreuung weitere oder erneute sorgerechtliche Fragen zu klären sind, wird dies gegebenenfalls – soweit strittig aufgrund eines Dissenses der Eltern erforderlich – sorgerechtlich mitzuzeichnen oder nachzuzeichnen sein.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2026 – 12 UF 93/26