Umfang der Auskunft im Zugewinn

Amtliche Leitsätze:

1. Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 43, 44).

2. Die Auskunft muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem Personenkraftfahrzeug sind daher regelmäßig mindestens zu nennen: das Fabrikat, das Modell, die Motorisierung, das Baujahr, die gefahrenen Kilometer, etwaige Sonderausstattungen und Unfälle oder Unfallfreiheit.

3. Bei Hinzuerwerb während des gesetzlichen Güterstandes genügt zur Auskunftserteilung die Angabe des Hinzuerwerbs, des Erwerbsgrundes und, erforderlichenfalls, des Erwerbszeitpunktes (vgl. Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379, Rn. 10).

4. Die Modalitäten einzelner Schenkungen sind zur vorläufigen Ermittlung eines Zugewinnausgleichssaldos nicht erforderlich; sie sind bei streitigem Vortrag nötigenfalls im Betragsverfahren zu klären.

OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 5.3.2019 – 13 WF 27/19