Amtlicher Leitsatz:
In besonderen Fällen kann der betreuende Elternteil im Rahmen der Umgangsregelung verpflichtet werden, sich an dem zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand zu beteiligen, der dadurch entstanden ist, dass er eine erhebliche räumliche Distanz zwischen den Eltern geschaffen hat. Dies gilt etwa dann, wenn die Ausübung des Umgangsrechts aufgrund der räumlichen Distanz mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für den Umgangsberechtigten verbunden ist und es diesem angesichts eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten nur unter erheblichen Einschränkungen überhaupt möglich ist, den Umgang regelmäßig auszuüben, während es dem betreuenden Elternteil möglich wäre, eine Übernahme mit dem Umgang für ihn verbundener Fahrtkosten durch das Jobcenter zu erreichen.
OLG Saarbrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 21.2.2019 – 6 UF 145/18