Amtliche Leitsätze:
- Die Annahme der Kindeswohldienlichkeit beim Umgang des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters setzt voraus, dass die vom Umgang zu erwartenden Vorteile die sich ergebenden Nachteile überwiegen. Grundsätzlich kann Umgang eines Kindes, das bereits einen rechtlichen Vater hat, mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dienen, indem die Umgangskontakte dem Kind die Entwicklung einer Beziehung zu einer außerhalb der sozialen Familie stehenden Person ermöglichen. Die aufgrund des Umgangs entstehende Beziehung kann dem Kind zu Klarheit über die Familienverhältnisse sowie über Fragen, die die eigene Herkunft betreffen, verhelfen.
- Die beharrliche Verweigerung eines Umgangs des Kindes mit seinem leiblichen Vater durch die Eltern genügt demgegenüber nicht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2018 – 13 WF 303/17