Amtliche Leitsätze:
1. Für die Einstellung der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen reicht die Darlegung des endgültigen Verlustes an den nach Verbrauch zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen.
2. Für die Einstellung der Vollstreckung laufenden Unterhalts reicht die Darlegung des endgültigen Verlustes an den nach Verbrauch zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger nicht aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen.
3. Eine Einstellung der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen gegen Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 3.6.2019 – 13 UF 71/19