Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Durchführung einer Urlaubsreise in die Türkei mit dem gemeinsamen Kind handelt es sich nach wie vor nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Alleine auf die unsichere politische Situation in der Türkei gestützte Bedenken des anderen Elternteils rechtfertigen angesichts der inzwischen eingetretenen Stabilisierung der Lage zumindest in den Urlaubsgebieten am Mittelmeer jedoch nicht mehr, von einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Reise nach § 1628 BGB auf den diese planenden Elternteil abzusehen.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.6.2018 – 4 UF 110/18