Verfahrensfähigkeit der minderjährigen Mutter bei Antrag auf Mitsorge des Vaters

Amtliche Leitsätze:

  1. Die minderjährige Mutter ist beschwerdebefugt, wenn durch eine Entscheidung des Familiengerichts in ihre (nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB teilweise ruhende) elterliche Sorge eingegriffen wird (hier durch Übertragung der Alleinsorge auf den volljährigen Vater).
  2. Die minderjährige Mutter besitzt die für einen Antrag auf Einräumung der Mitsorge des Vaters (§ 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB) erforderliche Verfahrensfähigkeit.
  3. Im Falle einer dem Vater mit Einwilligung der Personenberechtigten der minderjährigen Mutter von dieser erteilten Sorgerechtsvollmacht hat die Übertragung der Alleinsorge auf den volljährigen Vater trotz einer im Übrigen fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zu unterbleiben, wenn die Bevollmächtigung des Vaters durch die Mutter zur Folge hat, dass das Kindeswohl durch den elterlichen Konflikt nicht (mehr) beeinträchtigt wird.

OLG Frankfurt a. M. (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 23.02.2023 – 4 UF 162/22