Amtliche Leitsätze:
1. Der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 114 ZPO) gilt in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der ZPO richten.
2. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) ist in einem Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen.
OLG Düsseldorf (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 6.2.2019 – 3 WF 134/18