Amtliche Leitsätze:
1. Die verfahrensrechtswidrige Zustellung einer Entscheidung statt ihrer Verkündung berührt die Wirksamkeit nicht.
2. Die Übergabe eines nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel erlassenen Beschlusses wird vom Richter nicht beurkundet. Eine Beurkundung der Übergabe durch den Richter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Verlautbarungswille wird allein durch die Übergabe des unterschriebenen Beschlusses betätigt.
3. Die Endentscheidung in einer Scheidungssache ist den Beteiligten zuzustellen, ohne dass es dazu einer Verfügung des Richters bedarf. Ob und wie zuzustellen ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
4. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die Prüfung von Verfahrensmängeln beschränkt, die der Beteiligte benennt, der die Zurückverweisung beantragt. Es bedarf nicht einer Rüge eines bestimmten Verfahrensfehlers.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 6.11.2018 – 13 UF 56/18