Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Amtlicher Leitsatz:

Der Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft ist auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl. I 2013, S. 2586) unter Abzug der Verbindlichkeiten in voller Höhe zu bestimmen, so dass bei Nachlassüberschuldung der Wert mit Null anzusetzen ist (im Anschluss an OLG München, FamRZ 2013, 904 zur KostO).

OLG Zweibrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 22.1.2018 – 6 WF 251/17