Amtlicher Leitsatz:
Ein Vergleich kommt nur in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht. In Familiensachen kann ein Vergleich z. B. in Ehewohnungs- (§ 200 Abs. 1 FamFG) und in Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 FamFG) geschlossen werden. In die elterliche Sorge betreffenden Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 1 FamFG), wozu auch das Verfahren nach § 1630 BGB gehört (Schlemm in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 151 Rn. 3) reicht daher selbst eine familiengerichtlich gebilligte Elternvereinbarung nicht aus, um in den gesetzlichen Sorgestatus eingreifen zu können (OLG Köln, MDR 2013, 795; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 36 Rn. 18).
OLG Jena (1. Familiensenat), Beschluss vom 4.7.2018 – 1 UF 253/18